Wieso habe ich eine Abmahnung erhalten?
Über Ihren Internet-Anschluss wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk (Musik, Film, Software) in Online-Tauschbörsen (P2P), wie eMule, Gnutella oder Bittorrent heruntergeladen oder zum Download angeboten.Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie keine Tauschbörsen genutzt haben, kann die Möglichkeit bestehen, dass Ihr ungesichertes WLAN von außerhalb genutzt wurde.
Ihre IP-Adresse wurde durch ein Unternehmen das vom Rechteinhaber zur Überwachung der Tauschnetzwerke beauftragt wurde, festgestellt (“geloggt”).
Das Unternehmen stellt einen Datensatz zusammen, der die folgenden Informationen enthält:
- IP-Adresse
- Datum und Uhrzeit
- Werk
Dieser Datensatz wird an den Rechteinhaber übergeben, der einen Anwalt beauftragt gegen den Inhaber der IP-Adresse unter allen rechtlichen Gesichtspunkten vorzugehen.
Der beauftragte Anwalt muss zunächst den Inhaber der IP-Adresse ausfindig machen. Dies geschieht entweder über ein strafrechtliches Verfahren (Strafanzeige gegen Unbekannt, anschließend Akteneinsicht) oder über ein zivilrechtliches Verfahren (Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider, Beschluss des zuständigen Landgerichts).
Sobald der Anwalt Kenntnis von der Person des Inhabers der IP-Adresse hat, spricht er im Namen des Rechteinhabers gegenüber dem Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten aus.
Was wollen die von mir?
1. Unterlassung
§§ 97 Abs. 1, 98 UrhG
Der Anwalt fordert Sie im Namen des Rechteinhabers auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung sollen Sie sich für die Zukunft verpflichten, keine Werke des Rechteinhabers mehr in Online-Tauschbörsen zur Verfügung zu stellen, das heißt zum Download anzubieten.
3. Auskunft, Vernichtung oder Überlassung
§§ 98, 101a UrhG
Ferner kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie Auskunft darüber geben, in welchem Umfang Sie das Werk genutzt haben, dass Sie Datenträger auf denen sich das Werk befindet vernichten oder dem Rechteinhaber überlassen.
2. Schadens- und Aufwendungsersatz
§§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 S.2 UrhG, §§ 683, 670 BGB
Als Schadensersatz wird ein Betrag geltend gemacht, den Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie das Werk rechtmäßig in einem bestimmten Umfang verwertet hätten (Lizenzgebühr).
Weiterhin werden die Kosten der Beauftragung des Anwalts und des Ermittlungsverfahrens von Ihnen eingefordert.
Diese Beträge können sich aktuell zwischen 185,00 Euro und 1.500,00 Euro bewegen.
Was soll ich nun tun?
Ich habe kein Geld für einen Anwalt!?
Grundsätzlich besteht für Personen die über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Beratungshilfe wird am Amtsgericht des Wohnorts des Rechtssuchenden beantragt werden. Hierzu muss er entsprechende Unterlagen (zum Beispiel den Leistungsbescheid der ARGE) die seine wirtschaftliche Situation nachweisen vorlegen. Nach einer entsprechenden Prüfung (in der Regel sofort) erhält der Rechtssuchende einen Berechtigungsschein mit dem er einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen kann.
Der Anwalt rechnet die Kosten der Beratung dann direkt mit der Staatskasse ab.
Und nun?
Rufen Sie an: 06821-20713010 oder nutzen Sie das Kontaktformular!
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